Folgende Städte und Gemeinden sind an das Gasverteilnetz der Oberhessengas Netz GmbH angeschlossen:
Wetterau
Gedern - Kerngemeinde
Hirzenhain - Kerngemeinde, Merkenfritz
Limeshain - Hainchen, Himbach, Rommelhausen
Nidda - Kernstadt, Bad-Salzhausen, Borsdorf, Eichelsdorf, Harb, Kohden, Ober-Schmitten, Unter-Schmitten
Ober Mörlen - Kerngemeinde
Wölfersheim - Kerngemeinde, Berstadt, Melbach, Södel, Wohnbach
Echzell - Grund Schwalheim
Landkreis Giessen
Grünberg - Kernstadt
Hungen - Kernstadt, Inheiden
Laubach - Kernstadt, Wetterfeld
Lich - Kernstadt, Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Muschenheim
Vogelsbergkreis
Schotten - Kernstadt, Rainrod
Mücke- Atzenhain Industriegebiet Am Gottesrain
Die an das Netz der Oberhessengas Netz GmbH angeschlossenen Gasanlagen des Netzkunden müssen folgenden Richtlinien entsprechen:
Der Netzkunde ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Regeln, Vorschriften und Bestimmungen.
Es gelten die Vorgaben der technischen Anschlussbedingungen, GDRM-Richtlinie und/oder die technischen Mindestanforderungen der Oberhessengas Netz GmbH
Zur Einspeisung in das Netz der Oberhessengas Netz GmbH stehen drei Netzkopplungspunkte (Übernahmestationen) zur Verfügung. Aufgrund der Netztopologie können nicht alle Kunden von jedem Netzkopplungspunkt aus versorgt werden.
DownloadIn das Versorgungsgebiet der Oberhessengas Netz GmbH wird H-Gas der 2. Gasfamilie gemäß DVGW
Arbeitsblatt G 260 eingespeist. Von Transportkunden eingespeistes Gas muss eine Gasbeschaffenheit aufweisen die zu den in der Tabelle genannten Werten kompatibel ist. Die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen und des DVGW-Regelwerkes -insbesondere G 260 und G 685- sind vom Kunden zu gewährleisten.
Im Netzgebiet der Oberhessengas Netz GmbH finden aktuell in folgenden Städten und Gemeinden Arbeiten zur Netzerweiterung statt:
1. Geplante Netzerweiterungen (vorbehaltlich ausreichendem Interesse/Anschlussdichte)
Aktuell befinden sich keine Netzerweiterungen in Planung.
2. Netzerweiterungen (in Planung/im Bau)
Aktuell befinden sich keine Netzerweiterungen im Bau.
3. Verdichtungsmaßnahmen im Rahmen von Straßenbauarbeiten
keine
Hier finden Sie den Bericht zum Gleichbehandlungsprogramm der Oberhessengas Netz GmbH und der Oberhessische Gasversorgung GmbH als PDF-Datei.
DownloadAktuelle Arbeiten zur Netzerweiterung
Derzeit keine kapazitätsrelevante Arbeiten geplant.
Inkrafttreten der Niederdruck-Anschlussverordnung zum 08.11.2006
Anpassung der Ergänzenden Bedingungen
Mit Wirkung zum 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruck-Anschlussverordnung – NDAV) in Kraft getreten.
Mit gleichem Datum ist die bisher gültige Verordnung über Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) außer Kraft getreten. Die neue Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die Oberhessengas Netz GmbH nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederdrucknetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen hat.
Sie ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung und die Anschlussnutzung. Sie gilt für alle neuen sowie alle bestehenden Anschlussnutzungs- sowie Netzanschlussverhältnisse, die durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb bereits angeschlossener Grundstücke begründet worden oder begründet werden. Soweit Netzanschlussverträge vor dem 12.07.2005 begründet wurden, passt die Oberhessengas Netz GmbH diese vorbehaltlich § 29 Abs. 3 NDAV an die Vorschriften
der neuen Verordnung und des Energiewirtschaftsgesetzes an.
Mit Wirkung zum 01.04.2009 wurden darüber hinaus die "Ergänzende Bedingungen der Oberhessengas Netz
GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)" sowie das dazugehörige Preisblatt geändert.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck ( Niederdruckanschlussverordnung - NDAV ) vom 01.11.2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist"
DownloadGrund- und Ersatzversorgung gemäß § 36 EnWG
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung den Grundversorger am 1. Juli 2021 für die nächsten drei Jahre zu bestimmen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist bis zum 30.09.2021 im Internet des Netzbetreibers zu veröffentlichen und der Landesregulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Nach Auswertung der Datenbank wird hiermit die Oberhessische Gasversorgung GmbH als Grundversorger für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 bestimmt.
Oberhessische Gasversorgung GmbH
Schulze-Delitzsch-Straße 1
61169 Friedberg
Tel. (06031) 7277-0
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung den Grundversorger am 1. Juli 2024 für die nächsten drei Jahre zu bestimmen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist bis zum 30.09.2024 im Internet des Netzbetreibers zu veröffentlichen und der Landesregulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Nach Auswertung der Datenbank wird hiermit die Oberhessische Gasversorgung GmbH als Grundversorger für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 bestimmt.
Oberhessische Gasversorgung GmbH
Schulze-Delitzsch-Straße 1
61169 Friedberg
Tel. (06031) 7277-0